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Anträge und Formulare

Anträge und Formulare

Nachfolgend finden sie einige Anträge und Formulare zum Ausdrucken. 

Antrag Testamentseröffnung

Hier finden Sie einen Antrag auf Eröffnung eines handschriftlichen Testamentes (nicht barrierefrei).

Reichen Sie hierzu bitte die Sterbeurkunde im Original ein. 

Bundeseinheitliche Formulare

Auf dem gemeinsamen Justizportal des Bundes und der Länder finden Sie zudem weitere bundeseinheitliche Formulare sowie zusätzliche nützliche Informationen.

(Achtung! Sie werden weitergeleitet auf www.justiz.de - das gemeinsame Justizportal des Bundes und der Länder.)

Zentraler Service

Hier finden Sie - alphabetisch sortiert - Links zu überregionalen Informationen der Justiz.

Bekanntmachungen
Bekanntmachungen der Justiz - bundesweit
eBundesanzeiger

Bundesnotarkammer
Auf der Seite der Bundesnotarkammer erhalten Sie allgemeine Informationen zu Art und Umfang der Tätigkeit eines Notars. Auf dieser Seite können Sie auch einen Notar in Ihrer Nähe suchen.

Bundesrecht
Hinweise zum Bundesrecht
Gesetze-im-Internet

Bundesrechtsanwaltskammer
Bundesrechtsanwaltskammer

Formulare, Muster und Merkblätter
Neben sachsen-anhaltinischen Vordrucken findet sich auf der Seite des hiesigen Ministeriums für Justiz und Verbraucherschutz der Link zum Formularteil des Gemeinsamen Justizportals der Länder

Landesrecht
Hinweise zum Landesrecht Sachsen-Anhalt

Orts- und Gerichtsverzeichnis
Orts- und Gerichtsverzeichnis - bundesweit

Recht und Gesetz
Das Justizministerium bietet Informationen zu ausgewählten Rechtsgebieten

Testamentsregister
Zentrales Testamentsregister

Vereine
Merkblatt zur Aufnahme in die Liste gemeinnütziger Vereine

Vollstreckungsportal
In dem Gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder werden die bundesweiten Daten aus den Schuldnerverzeichnissen nach §§ 882b ff. ZPO zum kostenpflichtigen Abruf bereitgestellt. Für die in § 802k Abs. 2 ZPO genannten Stellen werden zusätzlich die Vermögensauskünfte der Schuldner zur Einsichtnahme bereitgestellt.

Mit der Nutzung der hier zur Verfügung gestellten Daten erteilt der Einsichtnehmende das Einverständnis zur Speicherung seiner Daten hinsichtlich des vollständigen Namens, Anschrift und des Grundes der Einsichtnahme gemäß § 6 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung (SchuFV). Die Protokolldaten bleiben grundsätzlich für sechs Monate gespeichert (§ 6 Abs. 4 SchuFV). Jeder eingetragene Schuldner kann auf die zu seiner Eintragung vorhandenen Protokolldaten zugreifen. Zum Portal

Vorsorgeregister
Zentrales Vorsorgeregister

Zahlen und Fakten
Entwicklung der Geschäftszahlen der letzten 3 Jahre.

Zeugenbetreuung
Opferberatung und Zeugenbetreuung des Sozialen Dienstes der Justiz